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Kassenwahlrecht

Rund 3/4 der hessischen Betriebskrankenkassen (BKK) sind über die Betriebsangehörigen und deren Familie hinaus für alle Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (Versicherungspflichtige, freiwillig Versicherte, Rentner) geöffnet. Bereits ab dem 1. Tag der BKK-Mitgliedschaft besteht in vollem Umfang Anspruch auf alle Leistungen.
Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 2 Kalendermonaten eine neue Kasse wählen. Erfolgt die Kündigung beispielsweise im Januar, werden Sie ab dem 1. April BKK-Mitglied.

Warum BKK-Mitglied werden? Wir finden, die Vorteile sprechen für sich:
  • umfangreiches Leistungsangebot
  • geringe Verwaltungskosten
  • günstige Beiträge
  • kurze Entscheidungswege
  • Nähe zum Kunden
  • freundlicher Service

Zur Kündigung genügt ein formloses Schreiben an Ihre bisherige Krankenkasse. Diese ist verpflichtet, Ihnen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Diese senden Sie bitte so schnell wie möglich an Ihre neue Krankenkasse, die Ihnen erst dann eine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei dem Arbeitgeber ausstellen darf.
Haben Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind Sie für 18 Monate an Ihre Entscheidung gebunden.

Ausnahme: Ihre Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag, erhöht den Zusatzbeitrag oder verringert die Prämienzahlung. In diesem Fall haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, das Sie vor Inkrafttreten der Beitragserhebung, -erhöhung oder Prämienverringerung ausüben können.

Haben Sie noch Fragen, wenden Sie sich bitte an eine BKK Ihrer Wahl oder den BKK Landesverband Hessen.