Versicherte erhalten bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder im Kniegelenk im Rahmen der ärztlichen Behandlung Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation. Voraussetzung ist, dass die Schmerzen seit mindestens sechs Monaten bestehen. Die Behandlung umfasst im Regelfall bis zu 10 Sitzungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Wochen. Eine erneute Behandlung kann frühestens 12 Monate nach Abschluss einer Akupunkturserie erfolgen.
Viele Operationen können heute ohne stationäre Behandlung durchgeführt werden. Sie müssen nicht mehr über Nacht im Krankenhaus bleiben, sondern können schon am Tag der Operation wieder nach Hause. Ambulante Operationen wurden durch verbesserte Narkose- und Operationstechniken möglich. Die Kosten hierfür trägt Ihre BKK.
Ihr Arzt wählt für Sie aus tausenden von Medikamenten das richtige aus.
Allerdings können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet werden. Ausnahmen gibt es bei Verordnungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr, für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen sowie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn solche Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.
Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z. B. Viagra), dürfen leider nicht erstattet werden.
Verordnet ein Arzt ein Medikament über den sogenannten Fest- oder Höchstpreisen, haben Sie die Mehrkosten zu tragen. Fragen Sie deshalb nach Alternativen.
Die Zuzahlung zu Arzneimitteln beträgt 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Liegt der Abgabepreis unter 5 Euro, zahlt der Versicherte nur den geringeren Betrag.
Eine Vielzahl von Medikamenten erhalten Sie zuzahlungsfrei in Ihrer Apotheke. Eine Übersicht zuzahlungsbefreiter Arzneimittel finden Sie hier.
Ihre Krankenversichertenkarte ist nur in Deutschland gültig. Für Ihren Auslandsaufenthalt in den EU-Ländern, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz benötigen Sie eine Europäische Gesundheitskarte (European Health Insurance Card - EHIC). Ist diese nicht auf der Rückseite Ihrer Krankenversichertenkarte aufgedruckt, kann sie gesondert bei Ihrer BKK angefordert werden. Darüber hinaus erhalten Sie für einige andere Länder eine besondere Anspruchsbescheinigung.
Sprechen Sie hierüber vor Reisebeginn mit Ihrer BKK.
Mit Ihrer Versichertenkarte können Sie unter den zugelassenen Ärzten frei wählen. Dies gilt für Haus- und Fachärzte.
Zu den ärztlichen Leistungen gehören auch die Beratung zu Fragen der Empfängnisverhütung sowie die psychotherapeutische Behandlung.
Beim Arzt wird eine Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal erhoben. Finden Besuche bei weiteren Ärzten aufgrund einer Überweisung statt, fällt keine erneute Praxisgebühr an. Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen.
Grundsätzlich dürfen sich die Krankenkassen nicht mehr an den Kosten für Sehhilfen aller Art beteiligen.
Ausnahmen gibt es für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbehinderte Menschen.
Die BKK zahlt Fahr- und Transportkosten bei stationären Leistungen, z.B. Krankenhausbehandlung und bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus. Der Eigenanteil beträgt 10% der Fahrkosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Bei Fahrkosten, die aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation anfallen, entfällt diese Zuzahlung.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung dürfen grundsätzlich nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden.
Ausnahmen gibt es bei zwingenden medizinischen Gründen, z.B. bei Dialyse, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie. Auch für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "aG", "BL" oder "H" sowie für Versicherte in den Pflegestufen 2 oder 3 können ambulante Fahrkosten übernommen werden. Die BKK hat die Kostenübernahme vorher zu genehmigen.
Krebs sollte man früh erkennen, damit es nicht zu spät ist. Deswegen bezahlt die BKK für Frauen ab dem 20. Lebensjahr, für Männer ab Beginn des 45. Lebensjahres einmal jährlich eine Untersuchung zur Krebsfrüherkennung. Ab dem 50. Lebensjahr können alle Versicherten einmal jährlich ihren Stuhl auf verborgenes Blut untersuchen lassen. Ab den 56. Lebensjahr können Sie zwischen einer Dickdarmspiegelung (Wiederholung nach 10 Jahren) oder einer Untersuchung des Stuhls auf verborgenes Blut (alle 2 Jahre) wählen.
Alle 2 Jahre übernimmt die BKK für Männer und Frauen ab dem 35. Geburtstag die Kosten für besondere ärztliche Früherkennungsuntersuchungen von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen (Gesundheits-Check-Up).
Für eine optimale gesundheitliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wurde ein spezielles Vorsorgeprogramm von der Geburt bis zum 15. Lebensjahr entwickelt; es besteht aus mehreren ärztlichen Untersuchungsbausteinen. Außerdem gibt es bis zum 18. Lebensjahr umfassende Vorsorgeuntersuchungen von Zahn,- Mund- und Kieferkrankheiten. Ausführliche Informationen zu Inhalten und Terminen all dieser wichtigen Maßnahmen erhalten Sie bei Ihrer BKK.
Ist beispielsweise wegen Krankenhausbehandlung, stationären Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahmen oder bei häuslicher Krankenpflege die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich, leistet die BKK Haushaltshilfe. Voraussetzung dafür ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Art und Umfang dieser Leistung ist in der Satzung der BKK geregelt. Unser Tipp: Informieren Sie sich im Bedarfsfall beim Ihrem Kundenberater.
Diese Leistung erhalten Sie, wenn eine notwendige Krankenhausbehandlung nicht durchgeführt werden kann, sie dadurch nachweislich verkürzt oder gänzlich vermieden wird. Sie besteht aus einer Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftlicher Versorgung und wird durch geeignetes Fachpersonal sichergestellt.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine Person lebt, die den Patienten im erfoderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. In der Regel werden die Kosten für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen getragen.
Unabhängig von der Notwendigkeit einer stationären Behandlung haben Sie Anspruch auf Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Unser Tipp: Stimmen Sie die Details mit Ihrem Arzt und dem Kundenberater der BKK ab.
Die BKK übernimmt die Kosten für Heil- und Hilfsmittel nach Vertragssätzen bzw. Festbeträgen.
Zu den Heilmitteln gehören beispielsweise Massagen, Bäder, Krankengymnastik und Sprachtherapie. Die Zuzahlung des Patienten beträgt 10% des Mittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung.
Zu den Hilfsmitteln zählen zum Beispiel Rollstühle, Prothesen und Hörgeräte.
Die Zuzahlung beträgt 10% des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10
Euro. Liegt der Preis des Hilfsmittels unter 5 Euro, zahlt der Versicherte nur den geringeren Betrag. Bei Hilfsmitteln, die für den Verbrauch bestimmt sind
(z.B. Windeln) ist die Zuzahlung auf 10 Euro im Monat begrenzt.
Bei langwierigen Erkrankungen übernimmt die BKK den Verdienstausfall, wenn die Entgeltfortzahlung durch die Firma erschöpft ist: sie zahlt Krankengeld.
Der Höchstbetrag liegt bei 89,25 Euro pro Tag (2012). Bei der Berechnung der Krankengeldhöhe werden auch die Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) berücksichtigt, für die Beiträge entrichtet wurden. Außerdem übernimmt die BKK in der Regel die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die von dem Krankengeld zu zahlen sind. Während des Krankengeldbezuges sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Erkrankt ein versichertes Kind (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind), so erhalten Sie als BKK-Mitglied - sofern Sie keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber haben - Krankengeld für bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr je Kind (insgesamt maximal 25 Arbeitstage). Für Alleinstehende verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage je Kind bzw. 50 Tage insgesamt.
Die BKK-Verträge sichern Ihnen moderne, wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Hierzu gehören auch kostenintensive Eingriffe wie Herzoperationen oder Organverpflanzungen. Wir übernehmen die Kosten für ärztliche Behandlung, Operation, Krankenpflege, Medikamente, Unterkunft und Verpflegung.
Unter den zugelassenen Krankenhäusern können Sie grundsätzlich frei wählen. Allerdings muss die Klinik für die Behandlung geeignet sein und die Versorgung in einem wirtschaftlichen Rahmen erbringen. Für weitere Informationen fragen Sie bitte Ihre BKK.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beteiligen sich mit 10 Euro je Kalendertag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr an den Behandlungskosten.
Neben der Mutterschaftsvorsorge werden Schwangerschaftsgymnastik, Hebammenhilfe, ärztliche Betreuung, Arznei-, Heilmittel und die Kosten der Entbindung in der Klinik voll bezahlt.
Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten innerhalb der Schutzfrist kalendertäglich bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt zahlt der Arbeitgeber. Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Entbindung.
Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und dennoch Anspruch auf Krankengeld haben (freiwillig versicherte Selbstständige, Arbeitslose) erhalten während der Schutzfrist von ihrer BKK Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
BKK-Mitglieder (einschließlich der Angehörigen) sind auch pflegeversichert. Für die meisten Leistungen ist die individuelle Pflegestufe maßgebend:
I = erheblich Pflegebedürftige
II = Schwerpflegebedürftige
III = Schwerstpflegebedürftige.
Erbringen Pflegekräfte, z.B. von Sozialstationen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, sind je Kalendermonat folgende Leistungen vorgesehen:
I = 450 Euro
II = 1.100 Euro
III = 1.550 Euro, ggf. bis 1.918 Euro mit außergewöhnlich hohem Pflegebedarf.
Das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen beträgt monatlich in Stufe
I = 235 Euro
II = 440 Euro
III = 700 Euro.
Bei einer vollstationären Pflege werden für den pflegebedingten Aufwand monatlich folgende Kosten übernommen:
I = 1.023 Euro
II = 1.279 Euro
III = 1.550 Euro, ggf. bis 1.918 Euro bei außergewöhnlich hohem und intensiven Pflegeaufwand.
Haben Versicherte in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (z. B. wegen Demenz, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen), können unter bestimmten Voraussetzungen - auch ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe - zusätzliche Betreuungsleistungen erbracht werden. Je nach Betreuungsbedarf zahlt die Pflegekasse der BKK hierfür bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 200 Euro (erhöhter Grundbetrag) monatlich.
Ihre BKK übernimmt die Kosten für die empfohlenen, unverzichtbaren Schutzimpfungen bei Kindern, z. B. gegen Diphterie, Wundstarrkrampf, Keuchhusten (Pertussis), Haemophilus influenza Typ b (Hib), Kinderlähmung (Polio), Hepatitis B, Masern, Mumps und Röteln.
Für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren werden die Impfkosten zur Reduktion des Gebährmutterhalskrebses (HPV-Impfung) übernommen.
Erwachsenen empfehlen wir, alle 10 Jahre die Impfung gegen Wundstarrkrampf und Diphterie auffrischen zu lassen. Allen schwangeren Frauen und über 60-jährigen Versicherten raten wir zur Impfung gegen Virusgrippe (Influenza) und Lungenentzündung. Die BKK übernimmt hierfür die Kosten.
Neben der Rentenversicherung leistet auch die BKK zur Verhütung von Krankheiten oder zur Wiederherstellung der Gesundheit für Kinder, Erwachsene, Mütter und Väter Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Bei stationären Vorsorgemaßnahmen, die von der BKK übernommen werden, beträgt der tägliche Eigenanteil 10 Euro.
Die Kosten für Mutter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren werden in voller Höhe übernommen. Versicherte zahlen nach Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich einen Eigenanteil von 10 Euro je Kalendertag.
Bei der zahnärztlichen Behandlung haben Sie mit der BKK-Versichertenkarte die freie Wahl unter den Vertragszahnärzten.
Ihre BKK beteiligt sich an den Kosten für den Zahnersatz mit einem Festzuschuss, der sich nach dem individuellen zahnärztlichen Befund richtet.
Der Festzuschuss erhöht sich um 20%, wenn Sie in jedem der vergangenen 5 Jahre eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen haben. Können Sie 10 Jahre Vorsorge nachweisen, erhöht sich der Zuschuss um weitere 10%.
Den befundorientierten Festzuschuss erhalten Sie auch, wenn der von Ihnen gewählte Zahnersatz nicht zur Regelversorgung gehört, wie z. B. Implantate.
Wie hoch ist mein persönlicher Festzuschuss? Fragen Sie einfach vor Behandlungsbeginn Ihre BKK.
Bei wesentlichen Funktionseinschränkungen (Kiefer-/Zahnfehlstellungen) übernimmt die BKK für Versicherte 80% der Kosten für die kieferorthopädische Behandlung, wenn die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt. Sie erstattet den Restbetrag, wenn die Behandlung vollständig abgeschlossen wird.
Zuzahlungen müssen von allen Patienten ab dem 18. Lebensjahr für alle medizinischen Leistungen erhoben werden. Dabei gelten klare Belastungsobergrenzen. So darf die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten 2 % der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten.
Bei Familien werden die geleisteten Eigenbeteiligungen und die Bruttoeinnahmen des Familienverbundes zusammengerechnet. Bei der Ermittlung des Familieneinkommens werden besondere Freibeträge berücksichtigt.
Unser Tipp: Bitte bewahren Sie die Belege über geleistete Zuzahlungen auf oder führen Sie ein Quittungsheft. So kann Ihnen Ihre BKK zuviel gezahlte Beträge erstatten.
Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung reduziert sich die Belastung auf 1%. Als chronisch krank gelten Versicherte, die wegen einer Erkrankung in Dauerbehandlung sind und zusätzlich