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Zuzahlungsfreie Arzneimittel

 Liste zuzahlungsfreier Arzneimittel

Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30 v. H. niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, kann der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V).

Auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes finden Sie eine Liste der von der Zuzahlung befreiten Arzneimittel.