Liste zuzahlungsfreier Arzneimittel
Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30 v. H. niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, kann der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V).
Auf den Internetseiten des
GKV-Spitzenverbandes finden Sie eine Liste der von der Zuzahlung befreiten Arzneimittel.